Nachrüstpflichten nach dem GEG
Das neue Gebäudeenergiegesetz ist am 01.11.2020 in Kraft getreten und bestimmt eine Reihe von Nachrüst-
/Erneuerungspflichten, wie z.B:
– Außerbetriebnahme alter Heizungsanlagen (vor 1991 oder nach Ablauf von 30 Jahren)
– Dämmung von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen
– Dämmung der obersten Geschossdecke oder des Daches
– Energieausweispflicht bei Vekauf, Vermietung oder Verpachtung
– Keine Angabe von Energiekennwerten in Immobilienanzeigen bei Verkauf, Vermietung oder Verpachtung
Die vorgenannten Verstöße (ausgenommen Punkte 4+5) können mit Bußgeldern bis zu 50.000 EUR bestraft werden.
Punkte 4+5 bis 10.000,- EUR .